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Vereinssatzung „Klimanetz Bad Doberan e.V.“
§ 1 Name, Eintragungsabsicht, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Klimanetz Bad Doberan
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit der Eintragung führt er den Namenszusatz e. V.
- Sitz des Vereins ist Bad Doberan.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziel
- Zweck des Vereins ist die Förderung von lokalen Klimaschutzprozessen und Maßnahmen in Bad Doberan und Umgebung sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements und lokaler Initiativen hinsichtlich des Klimaschutzes.
- Ziel des Vereins ist es, vor Ort konkrete Angebote zu schaffen und zu fördern, um in privaten Haushalten und in gemeinschaftlichen Projekten mehr Energie- und Ressourceneffizienz zu realisieren, Maßnahmen zum CO2 –Ausgleich umzusetzen, regenerative Energien zu fördern und so eine CO2-Reduktion in der Region zu erreichen. Weiterhin steht im Mittelpunkt der Schutz der Biodiversität und Artenvielfalt zum Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen. Dies stärkt den Zusammenhalt in Nachbarschaften und führt zu einem aktiven Engagement der Bürger, einer Verbesserung des Klimas und Steigerung der Lebensqualität in Bad Doberan und Umgebung.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
a. Stetiges, regionales Vernetzen der Bürger, der lokalen Organisationen, der Unternehmen, der Verwaltung und den politischen Mandatsträgern zum Zwecke des Erfahrungsaustauschs und der Förderung klimafreundlicher Maßnahmen;
b. Initiieren, koordinieren und durchführen gemeinschaftlicher Aktionen, Kampagnen und Veranstaltungen für die Kommune, Verbraucher, Experten, Bildungseinrichtungen, Schulen und sonstigen Veranstaltungen;
c. Aufarbeitung und Verfügbarmachung von Informationen;
d. Durchführung von geeigneten Veranstaltungen;
e. Konkrete Vermittlung zwischen Hochschulen, Instituten, Unternehmen, Land- und Forstwirtschaft, öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Bereich von Klimaschutz;
f. Zusammenarbeit mit den Behörden und Verwaltungen der Region Bad Doberan;
g. Teilnahme an nationalen und europäischen Netzwerken, Vereinen, Organisationen mit gleichen Zielrichtungen;
h. Fördermittelfluss in der Region durch Transparenz, Information, Vermittlung und Unterstützung;
i. Aufklärung und Beratung unter anderem zur Steigerung der Energieeffizienz, Senkung des Energieverbrauchs, verantwortungsvoller Umgang mit Ressourcen;
j. Förderung von klimafreundlichen Mobilitätskonzepten in Bad Doberan
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sowie rechtsfähige Personengesellschaft werden.
- Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Antrages bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnung steht dem Antragsteller die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnung gegenüber dem Vorstand schriftlich einzulegen ist. Der Vorstand kann der Berufung abhelfen. Hilft der Vorstand nicht ab, entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung abschließend über die Aufnahme.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Auflösung, durch Austritt oder Ausschluss.
- durch Austritt. Der Austritt ist mit einer 14-tägigen Kündigungsfrist zum Ende des Monats zulässig. Er ist schriftlich gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied zu erklären.
- durch Ausschluss, der durch die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes mit drei
Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden kann.
§ 6 Beiträge, Gebühren
Über die Höhe sowie die Fälligkeit des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann zu diesem Zwecke eine Beitragsordnung verabschieden.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Ihr gehören alle Vereinsmitglieder an.
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
- Festsetzung von Höhe und Fälligkeit der Beiträge und Gebühren,
- Satzungsänderungen,
- Auflösung des Vereins,
- Entscheidung über die Mittelverwendung,
- Entlastung des Vorstands,
- Entscheidung über die Berufung gegen Vereinsausschlüsse und die Ablehnung von Aufnahmeanträgen.
§ 9 Voraussetzungen der Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, möglichst im ersten Halbjahr eines Geschäftsjahres statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung schriftlich von 25% der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte mitgeteilte Anschrift bzw. E-Mail-Adresse.
- In der Einberufung ist die vom Vorstand vorläufig festgelegte Tagesordnung anzugeben. Bei geplanten Satzungsänderungen ist zumindest die zu ändernde Vorschrift anzugeben. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich gegenüber dem Vorstand die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Beiträge und Gebühren oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
§ 11 Durchführung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch die/der 2. Vorsitzende verhindert, wird die Versammlungsleitung von der Mitgliederversammlung bestimmt.
- Zu Beginn der Versammlung ist ein/eine Protokollführer/-in zu wählen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand innerhalb von sechs Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
- Das Stimmrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Ein Vereinsmitglied kann maximal zwei nicht erschienene Mitglieder vertreten. Die schriftlich zu erteilenden Vollmachten sind der Versammlungsleitung auf Verlangen vorzuzeigen.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Zu einem Beschluss über die Änderung der Satzung – einschließlich des Vereinszwecks – sowie über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens 10% der
anwesenden Vereinsmitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.
§ 12 Protokollierung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterschreiben ist.
- Das Protokoll soll
a. die Art der Mitgliederversammlung,
b. den Tag, Ort und die Uhrzeit der Versammlung,
c. die namentliche Bezeichnung der Versammlungsleitung und Protokollführung,
d. die Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung der Versammlung,
e. die Anzahl der anwesenden Mitglieder,
f. die Feststellung der Beschlussfähigkeit der Versammlung,
g. die Tagesordnung,
h. die gestellten Anträge sowie die gefassten Beschlüsse nebst Art der Abstimmung und Stimmenverhältnissen,
i. den genauen Wortlaut eines ggf. geänderten Satzungstextes,
j. bei Wahlen die genaue Bezeichnung der Kandidaten sowie die Annahme des Amtes enthalten.
§ 13 Aufgaben des Vorstands
Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere:
- Vertretung des Vereins,
- Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Verwaltung des Vereinsvermögens und Anfertigung des Jahresberichts.
§ 14 Bildung des Vorstands, Vertretungsregelung
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens 3 und maximal 5 Personen und setzt sich zusammen aus
a. dem/der 1. Vorsitzenden,
b. dem/der 2. Vorsitzenden,
c. dem Kassenwart
d. bis zu zwei Beisitzern. - Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich als gesetzlicher Vertreter. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
- Durch einfachen Beschluss der Mitgliederversammlung kann allen oder einzelnen Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis und/oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
§ 15 Eignungsvoraussetzung, Wahl des Vorstands, Vergütung, Geschäftsordnung
- In den Vorstand können nur unbeschränkt geschäftsfähige Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt des Vorstands.
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Mitgliederversammlung entscheidet über das anzuwendende Wahlverfahren. Insbesondere kann entschieden werden, ob einzeln oder im Block gewählt wird, ob direkt ins Amt gewählt wird oder der Vorstand später die Verteilung der Ämter bestimmt.
- Die Mitglieder des Vorstands bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Bestellung eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Vereinsmitglied bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
- Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können sie eine angemessene Aufwandspauschale bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 26a EStG erhalten.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 16 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für 1 Jahr zwei Kassenprüfer/-innen zur Prüfung der Vereinsfinanzen.
- Die Kassenprüfer/-innen müssen nicht Vereinsmitglieder sein; sie dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
- Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstands.
§ 17 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind die gemeinschaftlich vertretungsberechtigten Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung keine anderen Personen zu Liquidatoren bestimmt. Durch einfachen Beschluss der Mitgliederversammlung kann allen oder einzelnen Liquidatoren Einzelvertretungsbefugnis und/oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB20 erteilt werden.
- Die Auflösung des Vereins ist durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Das Bekanntmachungsblatt im Falle der Liquidation ist www.ebundesanzeiger.de oder eine vergleichbare Plattform. Das restliche Vermögen des Vereins wird dem Anfallsberechtigten nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung und dem Gläubigeraufruf ausgekehrt.
- Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft „Verein der Freunde und Förderer des Klosters Doberan e.V.“ zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde von den Gründungsmitgliedern am 20.05.2021 beschlossen.
§ 17 Auflösung des Vereins (Kopie)
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind die gemeinschaftlich vertretungsberechtigten Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung keine anderen Personen zu Liquidatoren bestimmt. Durch einfachen Beschluss der Mitgliederversammlung kann allen oder einzelnen Liquidatoren Einzelvertretungsbefugnis und/oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB20 erteilt werden.
- Die Auflösung des Vereins ist durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Das Bekanntmachungsblatt im Falle der Liquidation ist www.ebundesanzeiger.de oder eine vergleichbare Plattform. Das restliche Vermögen des Vereins wird dem Anfallsberechtigten nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung und dem Gläubigeraufruf ausgekehrt.
- Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft „Verein der Freunde und Förderer des Klosters Doberan e.V.“ zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde von den Gründungsmitgliedern am 20.05.2021 beschlossen.